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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Hessen 99063056261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261002

Leistungsbezeichnung

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Immissionsschutz (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), Feuerungsanlage (Synonym), VDI 4220 (Synonym), Schornstein (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Messstelle (Synonym), Furane (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Ableitbedingungen Abgase (Synonym), Diskontinuierliche Messung (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), TA Luft (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Rauchgasreinigungsanlagen (Synonym), Krematorium (Synonym), Immission (Synonym), Dioxine (Synonym), 27 BImSchV (Synonym), Einäscherung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen zur Feuerbestattung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Teaser

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen über-prüfen lassen.

Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie in einem Messbericht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie eine Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis der Messung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Behörde.
  • Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahr(e)

Den Messbericht müssen Sie  innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und  anschließend 5 Jahre aufbewahren.

Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.

Hinweise

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
  • Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
  • Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen
  • Messung muss durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden
  • Fristen:
    • Erstmalig: frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
    • Anschließend: wiederkehrend alle 3 Jahre
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • In Hessen sind die Messungen von einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.  Diese finden Sie unter:

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

Formulare

nicht vorhanden