Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Hessen 99107117148001, 99107117148001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107117148001, 99107117148001

Leistungsbezeichnung

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte für Nichtschädigungsfolgen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Nichtschädigungsfolgen (Synonym), Unterstützung (Synonym), psychotherapeutische Erstversorgung (Synonym), psychische Gewalt (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Versorgungsämter (Synonym), Fallmanagement (Synonym), Gewalttaten (Synonym), medizinische Behandlung (Synonym), Gewaltopfer (Synonym), Grad der Schädigungsfolge (Synonym), gesundheitliche Schäden (Synonym), Betroffene von Straftaten (Synonym), Hilfsmittel (Synonym), sexualisierte Gewalt (Synonym), Teilhabeleistungen (Synonym), soziales Entschädigungsrecht (Synonym), Fürsorgestellen (Synonym), fehlende Krankenversicherung (Synonym), Terrortaten (Synonym), Soziale Entschädigung (Synonym), Opfer (Synonym), Heilmittel (Synonym), GdS 50 (Synonym), Krankenbehandlun (Synonym), Schwerbeschädigte (Synonym), Pflegeleistungen (Synonym), Gesundheitsschaden (Synonym), Erwerbsunfähigkeit (Synonym), GdS (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Erbringung (148)

Verrichtungsdetail

für Geschädigte infolge von Nichtschädigungsfolgen

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)

Teaser

Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können.

Volltext

Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten Sie ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Wenn Sie einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 oder höher (der Grad der Schädigungsfolgen wird durch ärztliche Gutachter bemessen) infolge eines schädigenden Ereignisses haben, dann können Sie für Nichtschädigungsfolgen (gesundheitliche Bedarfe, die nicht durch das schädigende Ereignis bedingt sind) Leistungen erhalten.

Die Leistung wird gewährt, wenn Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (zum Beispiel fehlende Krankenversicherung) oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und einen Nachweis, dass
    • die Krankenversicherung bzgl. der Nichtschädigungsfolgen nicht leistet,
    • bzw. kein Versicherungsschutz besteht oder
    • der Versicherungsschutz aufgrund der Schädigungsfolgen nicht mehr gezahlt werden kann.

Voraussetzungen

  • Sie als Geschädigte Person haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und höher bereits anerkannt sind.

Kosten

Der Antrag ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie als Geschädigte einen Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben getätigt wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Kurztext

  • Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erbringung für Geschädigte infolge von Nichtschädigungsfolgen
  • Fördervoraussetzungen: Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Zuständig: Träger des sozialen Entschädigungsrechts

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

Formulare

nicht vorhanden