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Einsicht in einen gemeinsamen Flächennutzungsplan nehmen

Hessen 99012115141000, 99012115141000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012115141000, 99012115141000

Leistungsbezeichnung

Einsicht in einen gemeinsamen Flächennutzungsplan nehmen

Leistungsbezeichnung II

Einsicht in einen gemeinsamen Flächennutzungsplan nehmen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bauleitplanung (Synonym), Baugesetzbuch (Synonym), Flächennutzungsplan (Synonym), FNP (Synonym), Zusammenfassende Erklärung (Synonym), F-Plan (Synonym), Städtebau (Synonym), Raumordnung (Synonym), bauliche Grundstücksnutzung (Synonym), Ziele der Raumordnung (Synonym), Städtebauliche Entwicklung (Synonym), Umweltbericht (Synonym), Bebauungsplan (Synonym), sonstige Grundstücksnutzung (Synonym), Kommunale Planungshoheit (Synonym), Bauleitplan (Synonym), Umweltbelange (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Bereitstellung (141)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)
  • Standortsuche (2050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Teaser

Privatpersonen und Unternehmen haben das Recht, in einen gemeinsamen Flächennutzungsplan Einsicht zu nehmen.

Volltext

Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, die für das Gebiet einer Gemeinde erstellt werden; aus ihnen heraus werden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt. Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. In Flächennutzungsplänen können beispielsweise dargestellt werden:

  • Bauflächen (wie Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder Baugebiete (wie Mischgebiete, urbanes Gebiet),
  • Flächen für Verkehr,
  • die Ausstattung des Plangebiets mit Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Verkehrsflächen, von Bebauung frei zu haltende Flächen.

Gemeinsame Flächennutzungspläne sollen aufgestellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Sie sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.

Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  • einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
  • einer Planbegründung mit Darlegungen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen der Planung, dem Umweltbericht und Angaben dazu, wie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.

Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange beizufügen.

Die Öffentlichkeit kann den gemeinsamen Flächennutzungsplan und seine Begründung sowie die nach Wirksamwerden beizufügende zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Flächennutzungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Inhalte und ergänzenden Dokumente von Flächennutzungsplänen online oder vor Ort in der zuständigen Behörde einsehen.

Möchten Sie die Flächennutzungspläne vor Ort einsehen, müssen Sie hierzu in der Regel einen Termin mit der zuständigen Behörde vereinbaren.

Bearbeitungsdauer

In Hessen ist die Bearbeitungsdauer nicht festgelegt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Für Hessen wird auf Folgendes hingewiesen:

Die wirksamen gemeinsamen Flächennutzungspläne sollen über das zentrale Internetportal des Landes Hessen und im Internet von den Gemeinden zugänglich gemacht werden. Für die auszulegenden Unterlagen von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies ebenfalls verpflichtend.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gemeinsamer Flächennutzungsplan Bereitstellung
  • Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist,
    • zum Beispiel mit Blick auf Ziele der Raumordnung und die verkehrliche Infrastruktur
  • Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, aus denen Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt werden
  • Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten
  • gemeinsame Flächennutzungspläne sind wie alle Bauleitpläne öffentlich einsehbar
  • der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus
    • einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
    • einer Planbegründung
  • nach Wirksamwerden ist ihm eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange beizufügen
  • zuständig: beteiligte Kommune

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Städte und Gemeinden.

Formulare

nicht vorhanden