Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Kündigungsschutz

Hessen 99006045129000, 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000, 99006045129000

Leistungsbezeichnung

Kündigungsschutz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kündigungsschutz (Synonym), Kündigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt haben.
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Während der Elternzeit gilt damit grundsätzlich der gleiche Kündigungsschutz wie für Frauen vor und nach der Geburt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn.
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben, sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für diejenigen, die nach der Geburt des Kindes zwar keine Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit in zulässigem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden fortsetzen.
Beschäftigte dürfen in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ebenfalls nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung durch Pflegezeit nicht kündigen.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber nach MuSchG, BEEG und PflegeZG einen Antrag auf „ausnahmsweise Zulassung der Kündigung“ beim Regierungspräsidium stellen und sich vom Kündigungsverbot der Gesetze befreien lassen.

Ebenso besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Entscheidung voraus geht die Prüfung, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterbeschäftigung auch unter Einsatz beratender, technischer sowie finanzieller Hilfen möglich ist.
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal