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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Hessen 99003002022000, 99003002022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003002022000, 99003002022000

Leistungsbezeichnung

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

IfSG (Synonym), Gesundheitsbelehrung (Synonym), Gesundheitszeugnis (Synonym), Infektionsschutzbelehrung (Synonym), Nachweis (Synonym), Infektion (Synonym), Gesundheit (Synonym), Belehrung (Synonym), Lebensmittel (Synonym), Gesundheitsamt (Synonym), Tätigkeit (Synonym), Infektionsschutz (Synonym), Bescheinigung des Gesundheitsamts (Synonym), Lebensmittelhygiene (Synonym), Schulung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Gesundheitsvorsorge (1130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Teaser

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Volltext

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Kosten

Abgabe: 12€
Für die Ausstellung eines Duplikats
Verwaltungsgebühr: 10€
Ggf. reduzierte Gebühr für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten
Verwaltungsgebühr: 30€
Für die Erstbelehrung
Verwaltungsgebühr: 20€
Für die Folgebelehrung

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
  • es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
  • Ziel der Belehrung:
    • das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
    • die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
    • das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
  • zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das örtliche Gesundheitsamt

Formulare

Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.