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Schallschutz (passiv) an Bundesfern- und Landesstraßen

Hessen 99063008080000, 99063008080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063008080000, 99063008080000

Leistungsbezeichnung

Schallschutz (passiv) an Bundesfern- und Landesstraßen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lärmvorsorge (Synonym), Straßenlärm (Synonym), Schall (Synonym), Verkehrslärm (Synonym), Lärmschutzfenster (Synonym), Lärm (Synonym), Schallschutz (Synonym), Lärmschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.01.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßenlärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.

Unterbleiben aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesfern- oder Landesstraße, können passive Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen, wenn die berechneten Beurteilungspegel

  • an neu gebauten oder wesentlich geänderten Straßen die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge bzw.
  • an bestehenden Straßen die Auslösewerte der Lärmsanierung

an der baulichen Anlage überschreiten. Für Wohnräume gelten der maßgebliche Tagesgrenzwert und für Schlafräume der maßgebliche Nachtgrenzwert.

Bei der Lärmvorsorge ergeben sich die Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss.

In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Nicht schutzbedürftige Räume sind z. B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure.

Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Dazu genügt i. d. R. der Einbau von Schallschutzfenstern, in Schlafräumen auch Lüftungseinrichtungen.

Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.

Erforderliche Unterlagen

Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vor Durchführung der passiven Lärmschutzmaßnahmen ist

  • ein Antrag zu stellen und
  • eine Vereinbarung über die Erstattung mit dem Träger der Straßenbaulast, vertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, abzuschließen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 Prozent der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Antragsteller (Haus- und Wohnungseigentümer) wenden sich an Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

Informationen zu den regional zuständigen Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement finden Sie hier:

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden