Internationalen Führerschein beantragen
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In bestimmten Ländern benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem EU-Führerschein einen internationalen Führerschein.
Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der EU/ dem EWR benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. mit Meldebescheinigung
- gültiger EU- Führerschein
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild nach der PassV (45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
- Sie sind im Besitz eines EU-Kartenführerscheins
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummern 207 und 126.2).
Bitte beantragen Sie einen internationalen Führerschein bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde.
Es gibt keine Frist. Bitte Beantragen Sie Ihren internationalen Führerschein rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt.
- Führerschein Ausstellung Internationaler Führerschein
- für befristete Auslandsaufenthalte in bestimmten Ländern (außerhalb der EU/dem EWR)
- der internationale Führerschein ist nur in Verbindung mit der EU- Fahrerlaubnis gültig
- ein Papierführerschein muss vor Ausstellung des internationalen Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden
- beim internationalen Führerscheine gibt es in zwei Ausfertigungen
- Internationaler Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung), Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr
- Internationaler Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung), die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre
- Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen
- zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein