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Geburten, Geburtsanmeldung

Hessen 99027006261000, 99027006261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261000, 99027006261000

Leistungsbezeichnung

Geburten, Geburtsanmeldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Geburtsanzeige (Synonym), Geburten (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Internationale Geburtsurkunde (Synonym), Mehrlingsgeburt (Synonym), Anonyme Geburt (Synonym), Urkunde (Geburtsurkunde) (Synonym), Standesamt (Synonym), Antrag Geburtsurkunde (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), mehrsprachige Geburtsurkunde (Synonym), Geburtsurkunde (Synonym), Geburt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.05.2019

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

 Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

 Anzeigepflichtige


Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

Erforderliche Unterlagen

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"

Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal