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Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Hessen 99089040168000, 99089040168000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089040168000, 99089040168000

Leistungsbezeichnung

Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schneepflug (Synonym), Räum- und Streupflicht (Synonym), Räumpflicht (Synonym), Schneeräumung (Synonym), Streumittel (Synonym), Streupflicht (Synonym), Granulat (Synonym), Streusalz (Synonym), Sand (Synonym), Winterdienst (Synonym), Glatteis (Synonym), Schnee (Synonym), Streusplitt (Synonym), Eis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Sicherstellung (168)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Brandschutz und sonstige Auflagen (2050600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.04.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,Verkehr und Landesentwicklung

Handlungsgrundlage

  • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 10 Abs. 4 HStrG
  • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden