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Jagdschein

Hessen 99067004001000, 99067004001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067004001000, 99067004001000

Leistungsbezeichnung

Jagdschein

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Jäger (Synonym), Jagdschein (Synonym), Jagderlaubnis (Synonym), HMUKLV (Synonym), Wildtiere (Synonym), Jagen (Synonym), Jagdgenehmigung (Synonym), Jagd (Synonym), Jagdausübung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Um in Hessen die Jagd ausüben zu dürfen, muss man:

  1. Inhaber /in eines gültigen Jagdscheines sowie
  2. zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk berechtigt sein.

Mit dem amtlichen Jagdschein kann die Jägerin oder der Jäger die Sachkunde sowie die grundsätzliche Erlaubnis, der Jagd nachgehen zu dürfen, nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Beantragung der Erteilung des Jagdscheines mitzubringen sind:

  • ein gültiges Ausweisdokument,
  • aktuelle/s Passbild/er - bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Jagdbehörde, wie viele Passbilder benötigt werden
  • das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung ,
  • eine Bestätigung über eine abgeschlossene, ausreichende Jagdhaftpflicht (500.000€ für Personenschäden, 50.000€ für Sachschäden), sowie
  • Zahlungsmittel zur Begleichung der Verwaltungsgebühr sowie der Jagdabgabe.

Vor Erteilung eines Jagdscheines muss weiterhin eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stattfinden.

Ausländerjagdscheine können aufgrund spezieller Regelungen ohne Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung erteilt werden.

Zur Erteilung eines Ausländerjagdscheines ist die Sachkunde durch bspw. die Vorlage eines ausländischen Jagdscheines nachzuweisen.

Jugendjagdscheine können Jugendlichen im Alter zwischen sechzehn und achtzehn Jahren erteilt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung eines (Jahres- oder Dreijahres-) Jagdscheines sind:

  1. dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass eine Jägerprüfung bestanden wurde,
  3. eine entsprechende Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz und

dass keine Versagungsgründe wie bspw. mangelnde körperliche Eignung oder Zuverlässigkeit gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller vorliegen.

Kosten

Die folgende Tabelle zeigt die zu erhebenden Verwaltungsgebühren:

Stand 1.05.2017

Jahres-
Jagdschein

Dreijahres-Jagdschein

Jugend-Jahres-
Jagdschein

Ausländer-Tagesjagdschein

Ausstellungsgebühr

40,00 €

95,00 €

18,00 €

15,00 €

Die weitere Tabelle zeigt die gleichzeitig zu erhebende Jagdabgabe, die für die Förderung des Jagdwesens in Hessen eingesetzt wird:

Stand 1.05.2017

Jahres-
Jagdschein

Dreijahres-Jagdschein

Jugend-Jahres-
Jagdschein

Ausländer-Tagesjagdschein

Jagdabgabe

40,00 €

95,00 €

18,00 €

15,00 €

Verfahrensablauf

Um einen Jagdschein in Hessen zu bekommen, muss man die Ausstellung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde auf dem Landratsamt bzw. dem Magistrat bei kreisfreien Städten beantragen.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag unter Vorlage aller notwendigen Dinge bei der unteren Jagdbehörde stellt und von Seiten der Kreisverwaltung keine weiteren Prüfungsschritte vorgenommen werden müssen, kann der Jagdschein in der Regel direkt ausgestellt werden. Sofern einer Überprüfung nach dem Waffenrecht erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei der Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins an Ausländer, gelten besondere Bestimmungen, über die die untere Jagdbehörde im Einzelfall Auskunft gibt.

Zwischen dem 16 und 18 Lebensjahr wird ein sogenannter Jugendjagdschein erteilt. Dieser berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdliche Erfahrung vorweisen können. Eine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze ist nicht möglich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständig für die Ausstellung von Jagdscheinen ist die untere Jagdbehörde des Kreises, in dem Sie gemeldet sind.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Sind bei den unteren Jagdbehörde in der Regel abrufbar.

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