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Sondernutzung Außengastronomie (änderungsfreie Übernahme)

Hessen 99108012005001, 99108012005001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108012005001, 99108012005001

Leistungsbezeichnung

Sondernutzung Außengastronomie (änderungsfreie Übernahme)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gaststätte (Synonym), Gastronomie (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Gaststättengestattung (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), Gastwirtschaft (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Sondernutzungserlaubnis (Synonym), Sondernutzungsgenehmigung (Synonym), im Freien (Synonym), außerhalb (Synonym), Gaststättengewerbe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

innerhalb der Ortschaft

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie außerhalb Ihrer Gaststättenräume auf öffentlicher Fläche unter freiem Himmel Speisen und Getränke anbieten wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lageplan
  • Gaststättenerlaubnis

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen verantwortlich.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden