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Blindenhilfe/Aufstockungsleistung

Hessen 99107047080000, 99107047080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107047080000, 99107047080000

Leistungsbezeichnung

Blindenhilfe/Aufstockungsleistung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Blindheit (Synonym), Sehbehinderung (Synonym), Blindenhilfe (Synonym), Sozialhilfe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Sie kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • Umzug von Hessen in eine stationäre Einrichtung eines anderen Bundeslandes
     
  • Aufnahme in einer hessischen Einrichtung, sofern der gewöhnliche Aufenthalt in Hessen vor Aufnahme kürzer als 2 Monate begründet war.
     

Aufstockungsleistungen können blinde, volljährige Menschen zusätzlich zum Hessischen Landesblindengeld beantragen. Es handelt sich ebenfalls um eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfeleistung, die den Blindengeldbetrag für blinde Menschen nochmals um 14 Prozent aufstockt.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Neuanträgen ist ein Blindengeldantrag und eine augenfachärztliche Bescheinigung ausreichend.
  • Für Aufstockungsleistungen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter beim LWV Hessen
     

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Leistungsbewilligung erfolgt mit Bekanntwerden des Anspruchs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Land Hessen kommt vorrangig Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld in Betracht. Siehe dazu auch das Stichwort Landesblindengeld. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen), Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung - Regionalmanagement für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen -
 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden