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Kindertagespflege Erlaubnis

Hessen 99071002001000, 99071002001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99071002001000, 99071002001000

Leistungsbezeichnung

Kindertagespflege Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kinder (Synonym), Kindertagesbetreuung (Synonym), Kindertagespflege (Synonym), Kind (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kindertagespflege (071)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.04.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessische Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0-14 Jahren betreut werden.

Volltext

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet sind Personen,

  • die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
  • die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden.

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

Erforderliche Unterlagen

Für das Bewerbungsverfahren und zur Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an das Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen

  • die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
  • die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Kindertagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Notwendig ist ein erweitertes Führungszeugnis für alle, die Kinder in Kindertagespflege beaufsichtigen, betreuten, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Alle nach 1970 geborenen Kindertagespflegepersonen müssen einen Schutz gegen Masern durch die abgeschlossene Masern-Schutzimpfung oder eine Maser-Immunität nachweisen.

Die Voraussetzungen werden durch das zuständige Jugendamt in jedem Einzelfall anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und eigenen Regelungen überprüft.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bei Interesse für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege wenden sie sich bitte immer an das für das Bewerbungsverfahren und die Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten. Dort erhalten Sie die Informationen zum Bewerbungsverfahren, der Eignungsprüfung und der notwendigen Qualifizierung. Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson kann erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kindertagespflege Erlaubnis
  • Die Kindertagespflege ist wie die Kindertageseinrichtungen ein gesetzlich geregeltes Betreuungsangebot zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.
  • In Kindertagespflege werden bis zu fünf Kinder durch eine Kindertagespflegeperson als feste Bezugsperson betreut.
  • Um als Kindertagespflegeperson arbeiten zu dürfen, muss die Eignung geprüft, die Qualifizierung nachgewiesen und die entsprechende Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes erteilt sein.
  • Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt oder ausüben wird.

Ansprechpunkt

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt oder ausüben wird.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die notwendigen Formulare wenden sie sich an das für das Bewerbungsverfahren und die Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten.

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