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Freie Förderung SGB II beantragen

Nordrhein-Westfalen 99007034017000, 99007034017000 Typ 1, Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99007034017000, 99007034017000

Leistungsbezeichnung

Freie Förderung SGB II beantragen

Leistungsbezeichnung II

Freie Förderung SGB II beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2

Begriffe im Kontext

Arbeitslosigkeit (Synonym), Arbeitsmarkt (Synonym), Eingliederung (Synonym), Langzeitarbeitslosigkeit (Synonym), Bürgergeld (Synonym), SGB II (Synonym), Hartz IV (Synonym), Freie Förderung (Synonym), Förderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsförderung (007)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Jobsuche und Arbeitslosigkeit (1040300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Sie über die sonstigen gesetzlich geregelten Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit hinaus noch weitergehende, arbeitsmarktbezogene Förderbedarfe haben, können Sie im Einzelfall Leistungen der sogenannten Freien Förderung SGB II beantragen.

Volltext

Mit den Förderleistungen des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehen gute Möglichkeiten offen, wie Ihr Jobcenter Sie bei Ihrer Integration in Arbeit unterstützen kann. In den Fällen, in denen diese Fördermöglichkeiten nicht ausreichen, kann die sogenannte Freie Förderung SGB II zusätzliche Unterstützung bieten.

Ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II in Ihrer konkreten Situation notwendig und möglich ist und, falls ja, wie sie ausgestaltet sein kann, entscheidet Ihre zuständige Integrationsfachkraft. Grundsätzlich kommen sowohl finanzielle Leistungen als auch die Teilnahme an Maßnahmen in Betracht. Sie haben auf die Förderung keinen Rechtsanspruch.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft.

Voraussetzungen

Sie können Leistungen der Freien Förderung SGB II erhalten, wenn

  • Sie hierfür einen Antrag stellen.
  • Sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II sind.
  • die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend des SGB III oder des SGB II alleine nicht ausreichen, um die gleichen Inhalte in der gleichen Weise zu fördern.
  • die Freie Förderung SGB II die sonstigen gesetzlichen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht umgeht oder aufstockt.
  • für die Förderung kein anderer Sozialleistungsträger, zum Beispiel Ihre Kommune oder Kranken- oder Rentenversicherung, zuständig ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei
    • kommunalen Eingliederungsleistungen, zum Beispiel Kinderbetreuung oder Schuldnerberatung
    • Sprachförderungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
    • Leistungen der Kranken- oder Rentenversicherung

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Bitte besprechen Sie Ihren Förderbedarf mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft. Vereinbaren Sie dazu möglichst frühzeitig einen Termin.
  • Mit Ihrer Integrationsfachkraft besprechen Sie, ob eine Unterstützung aus der Freien Förderung SGB II für Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und möglich ist oder ob zuerst andere Unterstützungsleistungen zum Einsatz kommen können.
  • Ist eine Leistung aus der Freien Förderung SGB II möglich, bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht und welche Onlinemöglichkeiten für die Antragstellung hierfür zur Verfügung stehen.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bearbeitet.

Frist

Es gibt keine Frist. Leistungen der Freien Förderung können nur für die Zeit nach der Antragstellung erbracht werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Bei erfolglosem Widerspruch besteht die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Freie Förderung SGB II Bewilligung
  • Freie Förderung nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergänzt und erweitert die übrigen gesetzlich geregelten Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit
  • förderfähig sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II
  • Entscheidung über Art und Umfang der Förderung liegt im Ermessen der Jobcenter. Es besteht kein Rechtsanspruch.
  • Freie Förderung SGB II darf die allgemeinen Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie gleichgerichtete Leistungen Dritter (zum Beispiel andere Sozialleistungsträger) nicht umgehen oder aufstocken.
  • für Langzeitarbeitslose und Jugendliche unter 25 Jahren, bei denen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, sind Ausnahmen möglich
  • zuständig: Jobcenter  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden