Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 69 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Teilen Sie bitte die Angaben über die entsprechende Person der zuständigen Behörde mit.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
- Fachkundebescheinigung/Fachkundeaktualisierung (wenn kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist)
- Approbationsurkunde (bei Ärzten und Ärztinnen)
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Bei einer juristischen Peron muss es eine vertretungsberechtigte Person sein
- Die Zuverlässigkeit ist zu prüfen (z. B. durch ein Führungszeugnis)
- Sie senden die Mitteilung über den Strahlenschutzverantwortlichen in Ihrem Unternehmen, inklusiver aller Angaben und Nachweise, an die zuständige Behörde.
- Diese registriert und bearbeitet Ihre Mitteilung samt den eingegangenen Nachweisen.
- Fehlen Angaben oder Nachweise, kommt die Behörde mit einer Anfrage auf Sie zu.
- Sind alle Angaben und Nachweise vollständig, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid.
Bei einer juristischen Person sind alle vertretungsberechtigten, natürlichen Personen zu benennen und die Ansprechperson für die Behörde zu kennzeichnen.
- Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
- Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer
- einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,
- eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
- eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 des Atomgesetzes zu erstatten hat oder
- auf Grund des § 12 Absatz 4 des Atomgesetzes keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.
- Der Wechsel der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist der Behörde mitzuteilen
- Angaben über den Strahlenschutzverantwortlichen tätigen
- Nachweise über die gemachten Angaben hochladen
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung