Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme

Nordrhein-Westfalen 99009044261000, 99009044261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009044261000, 99009044261000

Leistungsbezeichnung

Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Strahlenschutzverantwortliche (Synonym), SSV (Synonym), Mitteilung (Synonym), Anzeige (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Strahlenschutzverantwortlicher (Synonym), Genehmigung (Synonym), Benennung und Wechsel (Synonym), Strahlenschutzbeauftragte (Synonym), Benennung und Wechsel (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), SSV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 69 Abs. 2  Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Teaser

Ändert sich der Strahlenschutzverantwortliche, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Teilen Sie bitte die Angaben über die entsprechende Person der zuständigen Behörde mit.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. 

Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

Erforderliche Unterlagen

  • Fachkundebescheinigung/Fachkundeaktualisierung (wenn kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist)
  • Approbationsurkunde (bei Ärzten und Ärztinnen)
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Aktueller Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Bei einer juristischen Peron muss es eine vertretungsberechtigte Person sein
  • Die Zuverlässigkeit ist zu prüfen (z. B. durch ein Führungszeugnis)

Kosten

EUR 0 bis EUR 500 (Die Kosten sind abhängig davon, ob Genehmigungen geändert werden müssen oder beispielsweise nur eine formlose Bestätigung versendet werden muss.)

Verfahrensablauf

  • Sie senden die Mitteilung über den Strahlenschutzverantwortlichen in Ihrem Unternehmen, inklusiver aller Angaben und Nachweise, an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert und bearbeitet Ihre Mitteilung samt den eingegangenen Nachweisen.
  • Fehlen Angaben oder Nachweise, kommt die Behörde mit einer Anfrage auf Sie zu.
  • Sind alle Angaben und Nachweise vollständig, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
2 bis 4 Wochen (Abhängig von den eingereichten Unterlagen und Nachweisen (Vollständigkeit, Qualität))

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei einer juristischen Person sind alle vertretungsberechtigten, natürlichen Personen zu benennen und die Ansprechperson für die Behörde zu kennzeichnen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
  • Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer
    • einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,
    • eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
    • eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 des Atomgesetzes zu erstatten hat oder
    • auf Grund des § 12 Absatz 4 des Atomgesetzes keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.
  • Der Wechsel der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist der Behörde mitzuteilen
  • Angaben über den Strahlenschutzverantwortlichen tätigen
  • Nachweise über die gemachten Angaben hochladen
  • Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden