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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Nordrhein-Westfalen 99012002000000, 99012002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012002000000, 99012002000000

Leistungsbezeichnung

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum (Synonym), Grundbuch (Synonym), Sondereigentumsrecht (Synonym), Aufteilung Wohnhaus (Synonym), Grundstück aufteilen (Synonym), Aufteilung Wohnhaus (Synonym), Teileigentum (Synonym), Eigentumswohnung (Synonym), Abgeschlossenheitsbescheinigung (Synonym), Dauerwohnrecht (Synonym), Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum (Synonym), Wohneinheit (Synonym), Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen (Synonym), Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung (Synonym), Miteigentumsanteil (Synonym), Teileigentum (Synonym), Übertragung einer Wohnung (Synonym), Mehrfamilienhaus aufteilen (Synonym), Aufteilungsplan (Synonym), Abgeschlossene Wohneinheit (Synonym), Verkauf von Wohnungen (Synonym), Gebäudeteil (Synonym), Miteigentum (Synonym), Grundstück teilen (Synonym), Aufteilung eines Gebäudes (Synonym), Wohnungseigentum (Synonym), Wohneigentum (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

Volltext

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.

Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
  • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten.
  • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

Sie müssen dafür einen Antrag stellen.

Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
  • Eigentumsnachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
  • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in zweifacher Ausfertigung
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

Voraussetzungen

Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche verschließbare Räume außerhalb der Wohnung gehören. Wasserver- und -entsorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen.

Kosten

Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgeset-zes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Woh-nungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

Verfahrensablauf

Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

Bearbeitungsdauer

In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar.

Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt

um ein Grundstück und Wohneigentum aufteilen zu können.

für den Verkauf einzelner Wohnungen eines Mehrfamilienhauses.

für die Übertragung einer Wohnung eines Hauses auf andere Personen, z.B. ein Kind.

um ein Dauerwohnrecht zu bestellen.

  • Diese bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen, abgeschlossene Einheiten bilden und welche Einheiten sondereigentumsfähig sind
  • Antrag notwendig
  • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))