Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen

Nordrhein-Westfalen 99012054261000, 99012054261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012054261000, 99012054261000

Leistungsbezeichnung

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfsachverständige CO-Warnanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Sicherheitsstromversorgungen (Synonym), Staatlich anerkannter Sachverständiger (Synonym), Prüfsachverständiger Alarmierungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Wärmeabzugsanlagen (Synonym), Staatlich anerkannte Sachverständige (Synonym), Prüfsachverständiger Sicherheitsstromversorgungen (Synonym), Anerkennung Prüfsachverständiger (Synonym), Prüfsachverständige elektrische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger elektrische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger technische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Lüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Garagenlüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Garagenlüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständige technische Anlagen (Synonym), Anerkennung Prüfsachverständige (Synonym), Prüfsachverständiger CO-Warnanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Wärmeabzugsanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Lüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Feuerlöschanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Brandmeldeanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Rauchabzuganlagen (Synonym), Prüfsachverständige Brandmeldeanlagen (Synonym), Anerkennung Prüfsachverständiger technische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Feuerlöschanlagen (Synonym), Prüfsachverständige Alarmierungsanlagen (Synonym), Anerkennung Prüfsachverständige technische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständige Rauchabzuganlagen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen in NRW tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Die Bezeichnung “Prüfsachverständige” oder “Prüfsachverständiger” in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung “Prüfsachverständige” oder “Prüfsachverständiger” grundsätzlich nur führen,

  • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Sie haben als auswärtige Prüfsachverständige oder auswärtiger Prüfsachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung:

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

Etwa EUR 500

Richtet sich im Detail allerdings nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach Prüfverordnung NRW erfüllt sind.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausführen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. Die letztendliche Bearbeitungsdauer hängt vom Arbeitsaufkommen in der zuständigen Stelle ab.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen 
  • Führung der Berufsbezeichnung “Prüfsachverständige” oder “Prüfsachverständiger” von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragstellerin oder Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass sie oder er vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragstellerin oder Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • NRW: Bezirksregierung Düsseldorf

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein