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Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Nordrhein-Westfalen 99012081261001, 99012081261001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261001, 99012081261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Leistungsbezeichnung II

Baubeginnsanzeige

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Aushub Baugrube (Synonym), Beginn Beseitigung (Synonym), Beginn Abbrucharbeiten (Synonym), Beginn Bauausführung (Synonym), Baubeginnsanzeige (Synonym), Baubeginn (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

Bauvorhaben

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie wollen mit dem Bau eines Vorhabens beginnen, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde oder das das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen hat? Oder Sie wollen mit der anzeige-pflichtigen Beseitigung einer (baulichen) Anlage beginnen? Dann müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn mindestens 1 Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

Volltext

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

(Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.)

Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (z.B. für das Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und damit mindestens 1 Woche zuvor angezeigt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem mit den Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen begonnen werden soll)

Voraussetzungen

  • Schriftliche (formlose) Mitteilung
  • Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Baubeginn vorliegen
  • von der Bauherrschaft einzureichen

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Ausführungsbeginn der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Die Mitteilung über den Ausführungsbeginn muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher vorliegen.

Weiterführende Informationen

keine

Hinweise

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn von

  • baugenehmigungspflichtigen Vorhaben
  • Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben
  • anzeigepflichtigen Beseitigungsmaßnahmen

mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine