Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) - Abweichungen
- Baugesetzbuch (BauGB) - Ausnahmen und Befreiungen
- Baunutzungsverordnung
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen schriftlich beantragen und begründen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen auch dann beantragen, wenn es sich um ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben handelt oder wenn von einer bauordnungsrechtlichen Vorschrift abgewichen werden soll, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird.
Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen (von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) entscheidet die Gemeinde, wenn es sich um ein nicht baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
In allen anderen Fällen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Unter welchen Voraussetzungen Abweichungen zugelassen werden können, kann § 69 Abs. 1 BauO NRW 2018 entnommen werden.
Für Abweichungen von Brandschutzvorschriften bei verfahrensfreien Vorhaben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Verfahrensvorschriften, s. § 69 Abs. 1a BauO NRW 2018.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Sie reichen einen begründeten Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ein.
Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung liegen vor (s. Ausführungen in „Volltext“).
Reichen Sie Ihren begründeten Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Stelle ein. (Wenn es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt, so reichen Sie den Antrag gleichzeitig mit dem Bauantrag ein.)
Die Gemeinde/ Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gegeben sind.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. (Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben erhalten Sie den Bescheid zusammen mit der Baugenehmigung.)
- Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
- Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.
- Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
- Ja, s. weiterführende Informationen
- Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein