Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

zweites juristisches Staatsexamen Abnahme

Nordrhein-Westfalen 99019002031000, 99019002031000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019002031000, 99019002031000

Leistungsbezeichnung

zweites juristisches Staatsexamen Abnahme

Leistungsbezeichnung II

Zweites juristisches Staatsexamen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Synonym), zweite juristische Staatsprüfung (Synonym), Volljuristin/Volljurist (Synonym), Zweites Staatsexamen (Synonym), Juristischer Vorbereitungsdienst (Synonym), Richterin/Richter (Synonym), Rechtswissenschaft (Synonym), Rechtsreferendariat (Synonym), staatliche Pflichtfachprüfung (Synonym), zweite juristische Staatsprüfung, Abnahme (Synonym), Staatsanwältin/Staatsanwalt (Synonym), Assessorexamen (Synonym), Jurastudium (Synonym), Juristenausbildung (Synonym), Befähigung zum Richteramt (Synonym), juristischer Vorbereitungsdienst (Synonym), Jura (Synonym), Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Abnahme (031)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wer die zweite juristische Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung zum Richteramt. Die Absolventinnen und Absolventen nennt man oft auch Volljuristin oder Volljurist.

Volltext

Wenn Sie die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, erwerben Sie die Befähigung zum Richteramt. Diese ist nicht nur Voraussetzung für den Richterberuf, sondern z.B. auch für viele andere juristische Berufe, z.B. den des Staatsanwalts, Rechtsanwalts und Notars.

Zur zweiten juristischen Staatsprüfung werden Sie zuge-lassen, wenn Sie den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert haben. In ihn werden Sie aufgenommen, wenn die erste Prüfung bestanden haben, die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses festgestellt ist oder Sie als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertrie-benengesetzes im Aussiedlungsgebiet einen der ersten Prüfung gleichwertigen Abschluss erhalten haben.

Die erste Prüfung setzt sich zusammen aus einer univer-sitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

Die Regelstudienzeit im Studienfach Rechtswissenschaft Abschluss erste Prüfung beträgt 10 Semester. Gegen-stände des Studiums sind Pflichtfächer und Schwer-punktbereiche mit Wahlmöglichkeiten; außerdem ist Fremdsprachenkompetenz nachzuweisen. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Zivilrechts, Strafrechts, Öf-fentlichen Rechts und Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung und Vertiefung. Das Studium be-rücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforder-lichen Schlüsselqualifikationen, z.B. Streitschlichtung. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten statt.

Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und besteht aus Pflicht- und Wahlstationen. Pflichtstationen sind 
-    ein ordentliches Gericht in Zivilsachen,
-    ein Gericht in Strafsachen oder die Staatsanwalt-schaft,
-    eine Verwaltungsbehörde und
-    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Nach Wahl kann die weitere Ausbildung auch bei anderen Stellen stattfinden, bei denen eine sachgerechte Ausbil-dung gewährleistet ist, z.B. bei einem Notar oder in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, im Inland oder Ausland. 

Die sog. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden im juristischen Vorbereitungsdienst Einzelausbil-derinnen und Einzelausbildern zugewiesen. Begleitet wird die Ausbildung durch Arbeitsgemeinschaften. 

Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Klausuren) und einem mündlichen Teil (Prüfungsgespräch, u.U. Vortrag). Sie erstreckt sich u.a. über die Kernbereiche des Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts, einschließlich des  Verfahrens-rechts. Die Aufgabenstellungen berücksichtigen die Tä-tigkeitsbereiche der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Anwaltschaft.

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, im Ausnah-mefall zweimal wiederholt werden.

Eine bestandene Prüfung kann zum Zweck der Notenver-besserung einmal wiederholt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung zur zweiten juristischen Staatsprüfung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im 19. Ausbildungsmonat.

Voraussetzungen

Sie haben ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung bestanden und anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert.

Kosten

Die Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist gebührenpflichtig. Im Übrigen ist die zweite juristische Staatsprüfung gebührenfrei.

Verfahrensablauf

  • Bewerben Sie sich unter Vorlage Ihres Zeugnisses über Ihre bestandene erste Prüfung um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.

  • Absolvieren Sie den juristischen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß.

  • Sie werden automatisch zur zweiten juristischen Staatsprüfung vorgestellt und zu den Prüfungsabschnitten geladen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie werden als Rechtsreferendarin bzw. Rechtsreferendar automatisch zur Prüfung vorgestellt und geladen. Insgesamt vergehen von Beginn des schriftlichen bis zum Ende des mündlichen Teils ca. fünf Monate. Ihr Zeugnis erhalten Sie per Post wenige Tage nach der mündlichen Prüfung.

Weiterführende Informationen

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/index.php

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die zweite juristische Staatsprüfung schließt den juristi-schen Vorbereitungsdienst ab.
    In ihn wird aufgenommen, wer die erste Prüfung bestan-den hat, wenn die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses festgestellt ist oder wer als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes im Aus-siedlungsgebiet einen der ersten Prüfung gleichwertigen Abschluss erhalten hat.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden