Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung

Nordrhein-Westfalen 99019017104000, 99019017104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019017104000, 99019017104000

Leistungsbezeichnung

Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsmaßnahme (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Ausbildungsverhältnis (Synonym), Auszubildender/Auszubildende (Synonym), Schlichtungsausschuss (Synonym), Ausbildender/Ausbildende (Synonym), Ausbildungsberuf (Synonym), ArbGG (Synonym), Ausbildungsordnung (Synonym), Streitschlichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen ein Schlichtungsverfahren vor einem Schlichtungsausschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Volltext

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden können bei den einzelnen Kammern bzw. der jeweils zuständigen Stelle Schlichtungsausschüsse gebildet werden.

Die Schlichtungsausschüsse müssen Sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes anrufen. Die Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

Das Verfahren kann enden durch

  • einen Vergleich,
  • einen Schlichtungsspruch,
  • einen Säumnisspruch,
  • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
  • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden.

Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt. Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Kopien der Unterlagen, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Zum Beispiel Kündigungsschreiben oder Abmahnung, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, …

Voraussetzungen

keine.

Kosten

Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Als auszubildende oder ausbildende Person können Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen einen Schlichtungsausschuss zur Klärung anrufen, wenn Ihre zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat.

  • Sie reichen einen Antrag ein, in dem Sie begründen, weshalb sie den Schlichtungsausschuss hinzuziehen.
  • Mit dem Antrag reichen Sie gegebenenfalls Unterlagen ein, aus denen der Grund für die Streitigkeit hervorgeht.
  • Sie werden vor den Schlichtungsausschuss geladen und tragen Ihr Anliegen mündlich vor.
  • Der Schlichtungsausschuss beendet das Verfahren durch
    • einen Vergleich,
    • einen Schlichtungsspruch,
    • einen Säumnisspruch,
    • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war,
    • oder durch die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
  • Wird der Schlichtungsspruch nicht anerkannt, können beide Beteiligten innerhalb von 2 Wochen eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden, sowie Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden, werden zwangsvollstreckt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der jeweils regional zuständigen Stelle.

Frist

Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen Anmeldung
  • Zuständige Stellen können Ausschüsse zur Schlichtung bilden
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl in Ausschüssen vertreten
  • Aus Antrag an zuständige Stelle muss eine Begründung für Schlichtungsverfahren hervorgehen
  • Mündliche Anhörung der Parteien vor Ausschuss
  • Klage vor Arbeitsgericht binnen zwei Wochen möglich, wenn Spruch des Ausschusses nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt
  • Anerkannte Sprüche und Vergleiche werden zwangsvollstreckt
  • Zuständig: in der Regel eine zuständige Kammer
    • Ausnahme: anderweitige Bestimmung durch Land oder Bund
    • Ausnahme: Ausbildung hat in der Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes oder von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts stattgefunden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

• die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,

• die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

• die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

• die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

• die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden