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Umschulungsverhältnis anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99019055261000, 99019055261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019055261000, 99019055261000

Leistungsbezeichnung

Umschulungsverhältnis anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Umschulungsverhältnis anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Auszubildender (Synonym), Berufliche Neuorientierung (Synonym), Betriebliche Umschulung (Synonym), Erwachsenenbildung (Synonym), Berufliche Umschulung (Synonym), Umschulungsgruppe (Synonym), Umschulungsverhältnis (Synonym), Umschulungsträger (Synonym), Umschulungsprüfungen (Synonym), anerkannter Ausbildungsberuf (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Gruppenumschulung (Synonym), Umschulungsmaßnahmen (Synonym), Umschulungskonzept (Synonym), Lehrling (Synonym), Auszubildende (Synonym), Umschulungsvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Vor Beginn einer Umschulung müssen Sie als umschulende Stelle diese Maßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

Volltext

Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.

Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

Erforderliche Unterlagen

  • Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
  • Vertragsniederschrift (sofern Umschulungsvertrag abgeschlossen wurde)
  • Nachweis vergleichbarer Prüfungen (sofern der Prüfling vergleichbare Prüfungen innerhalb von 10 Jahren abgelegt hat)

Voraussetzungen

  • Die Umschulung entspricht nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung.
  • Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
  • Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans.

Kosten

Gebühr: 0€ - 100€
Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)

Frist

Sie als Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe
  • Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
    • Je nach Bundesland: Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige Umschulungsverhältnis nach BBiG Entgegennahme
  • Umschulende Organisationen, wie Betriebe oder Maßnahmenträger, die eine Umschulung durchführen, müssen diese vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen
  • Maßnahmen müssen den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen
  • Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden
  • Zuständige Stelle: Kammern

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

• die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,

• die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

• die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

• die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

• die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden