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Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Nordrhein-Westfalen 99025002005001, 99025002005001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002005001, 99025002005001

Leistungsbezeichnung

Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schankwirtschaft (Synonym), Schankerlaubnis (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Gaststätte (Synonym), Vorläufige Gaststättenerlaubnis (Synonym), Gaststättengewerbe betreiben (Synonym), Konzession für Gaststätten (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Synonym), Speisewirtschaft (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Gaststättengewerbe betreiben (Synonym), stehende Veranstaltungen (Synonym), Gewerbe ausüben (Synonym), Ausschankgenehmigung (Synonym), Schankwirtschaft (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Speisewirtschaft (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig (Synonym), stehende Veranstaltungen (Synonym), Ausschankgenehmigung (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Gaststätte (Synonym), Ausschank (Synonym), Konzession für Gaststätten (Synonym), Gaststättenerlaubnis (Synonym), Wirtschaftserlaubnis (Synonym), Ausschank (Synonym), Gaststättenkonzession (Synonym), Vorläufige Gaststättenerlaubnis (Synonym), Neukonzession (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym), Schankerlaubnis (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig (Synonym), Gewerbe (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis (Synonym), Alkoholausschank (Synonym), Neukonzession (Synonym), Konzession (Synonym), Gaststättengewerbe Erlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

Verrichtungsdetail

vorläufig

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 11 GastG
  • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

Teaser

Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

Volltext

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • persönlich zuverlässig sein und
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

Frist

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

Kurztext

  • Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist erlaubnispflichtig
  • Wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen wird, kann bis zum Erhalt einer endgültigen Erlaubnis eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden
  • Die vorläufige Erlaubnis kann in der Regel bis zu 3 Monaten erteilt werden
  • Mindestens zeitgleich muss eine dauerhafte Erlaubnis beantragt werden.
  • Die Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Werden nur alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein