Verlängerung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Speisewirtschaften (Synonym), Kneipen (Synonym), Gaststätten (Synonym), Gastronomie (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Schankwirtschaften (Synonym), Außengastronomie (Synonym), Musikaufführungen (Synonym), Restaurant (Synonym), Schaustellungen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
03.06.2022
Fachlich freigegeben durch
Freie und Hansestadt Hamburg
- Behörde für Wirtschaft und Innovation -
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Verlängerung der Sperrzeit beantragen.
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verlängerung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Wenn Sie eine Verlängerung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Verlängerung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
- Sperrzeit Verlängerung
- In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
- Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
- zuständig: Fachamt Verbraucherschutz