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Geburtenregister

Nordrhein-Westfalen 99027005000000, 99027005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027005000000, 99027005000000

Leistungsbezeichnung

Geburtenregister

Leistungsbezeichnung II

Geburtsregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburt (Synonym), Geburtenregisterauszug (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Klapperstorch (Synonym), Entbindung (Synonym), Urkunde (Synonym), Kind (Synonym), Vater (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Standesamt (Synonym), Anmeldung (Synonym), Mutter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Sohn (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtsregisterauszug (Synonym), Tochter (Synonym), Geburtsregister (Synonym), Geburtstag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben Fragen zum Geburtenregister? Hier erfahren Sie Näheres.

Volltext

Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:

  • die Vor- und Familiennamen des Kindes,
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern
  • auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann die Geburt auch ohne eine Geschlechtsangabe oder mit der Angabe divers in das Geburtenregister eingetragen werden.

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt die zuständige Stelle den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Informationen zum Personenstandsrecht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Geburtenregister
  • im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
    - die Vor- und Familiennamen des Kindes,
    - Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
    - die Vor- und Familiennamen der Eltern sowie
    - auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  • man kann sich einen Ausdruck aus dem Geburtenregister ausstellen lassen
  • zuständig: Standesamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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