Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Ausdruck aus dem Geburtenregister

Nordrhein-Westfalen 99027005250000, 99027005250000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027005250000, 99027005250000

Leistungsbezeichnung

Ausdruck aus dem Geburtenregister

Leistungsbezeichnung II

beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geburtstag (Synonym), Tochter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Standesamt (Synonym), Entbindung (Synonym), Anmeldung (Synonym), Geburtenregister (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Geburtenregisterauszug (Synonym), Urkunde (Synonym), Geburtsregisterauszug (Synonym), Geburtsregister (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtsregister (Synonym), Vater (Synonym), Klapperstorch (Synonym), Geburtsregisterauszug (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Sohn (Synonym), Kind (Synonym), Mutter (Synonym), Geburt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Ausdruck (250)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie benötigen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister

Volltext

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bis zum 31.12.2008: Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgten Geburt eines Kindes eingetragen hat. Früher erfolgten diese Einträge in Papierform im sogenannten Geburtenbuch. Seit dem 01.01.2014 werden die Geburtenregister nur noch elektronisch geführt. Während einer Übergangszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich.

Sie erhalten den beglaubigten Registerausdruck daher entweder als

  • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch später eingetragene Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.

Den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtsregister benötigen Sie zum Beispiel bei der Anmeldung einer von Ihnen beabsichtigten Eheschließung oder, soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Beantragung eines Personalausweises oder Passes.

Erforderliche Unterlagen

Bei persönlichem Erscheinen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen)

Bei Vertretung:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.

Voraussetzungen

Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Ehegatte und Ehegattin
  • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
  • Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
  • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
  • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein

Kosten

Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines weiteren beglaubigten Ausdrucks, wenn dieser gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Vertretung:

  • Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
  • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
  • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
  • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Versand per E-Mail nicht möglich

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Aufbewahrungsfrist: 110 Jahr(e)
Der Registerausdruck ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.
keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).

Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.

Rechtsbehelf

Anweisung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Kurztext

  • der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle beim Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes eingetragenen Daten wieder
  • bis 31.12.2008 existierte statt des Geburtenregisters ein Geburtenbuch in Papierform
  • seit 01.01.2014 wird das Geburtenregister ausschließlich elektronisch geführt, vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich

Man erhält den beglaubigten Ausdruck entweder als

  • Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei dem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch

Ausdruck enthält:

  • Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzliche Angaben zu den Eltern),
  • später eingetragene Änderungen (zum Beispiel Adoption oder Namensänderung)

Die konkrete Geburtszeit (Stunde und Minute) teilt das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein