Fischerprüfung Abnahme Ausnahmegenehmigung Prüfungsort
Inhalt
Eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um den Ort der Fischerprüfung zu ändern
Begriffe im Kontext
Prüfungsort (Synonym), Fischerprüfung (Synonym), Prüfung (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Fischereischein (Synonym)
Fachlich freigegeben am
21.10.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 3 Absatz 3 Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
Wenn Sie die Fischerprüfung aus zwingenden Gründen nicht bei der unteren Fischereibehörde in Ihrem Kreis oder kreisfreier Stadt ablegen können, gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.
Sie müssen die Fischerprüfung grundsätzlich bei der unteren Fischereibehörde ablegen, in deren Bezirk Sie wohnen.
Wenn ein zwingender Grund vorliegt (zum Beispiel längere berufliche Abwesenheiten), können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten und bei einer anderen unteren Fischereibehörde die Prüfung ablegen. Diese Ausnahmegenehmigung können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen, in deren Bezirk Sie wohnen.
Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich. Es wird empfohlen die Ausnahmegenehmigung frühzeitig zu beantragen.