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Reisegewerbe Verlängerung

Nordrhein-Westfalen 99050023020000, 99050023020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050023020000, 99050023020000

Leistungsbezeichnung

Reisegewerbe Verlängerung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mobiler Standverkauf (Synonym), Verlängerung (Synonym), Kirmes (Synonym), Ohne Bestellung (Synonym), Schausteller (Synonym), Schausteller (Synonym), Marktstand (Synonym), Mobiler Standverkauf (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Haustürgeschäft (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Unterhaltende Tätigkeit (Synonym), Unterhaltende Tätigkeit (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Reisegewerbe (Synonym), Reisegewerbekarte verlängern (Synonym), Handelsvertreter (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym), Markt (Synonym), Handelsreisender (Synonym), Waren feilbieten (Synonym), Reisegewerbekartenfreiheit (Synonym), Vertreterin (Synonym), Haustürgeschäft (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Ohne Bestellung (Synonym), Vertreter (Synonym), Waren feilbieten (Synonym), Schaustellerin (Synonym), Vertreter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie können eine befristete Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde verlängern lassen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller*in, "fliegender Händler*in" oder Inhaber*in eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten. 

Laut Gesetz sind folgende gewerbliche Tätigkeiten dem Reisegewerbe zuzuordnen (§ 55 Gewerbeordnung):

  • der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
  • das Anbieten von Leistungen
  • die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung 
  • die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte 
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Voraussetzungen

Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte verlängert, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 12.12.13 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 1000

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Verlängerung Ihrer Reisegewerbekarte gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihre Reisegewerbekarte verlängert.  

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Tätigkeiten im Reisegewerbe setzen immer eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte)
  • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden; Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden
  • Zuständig: Örtliche Ordnungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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