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Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99050105001000, 99050105001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050105001000, 99050105001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Messen (Synonym), Warenverkauf im Reisegewerbe (Synonym), Messen (Synonym), Volksfeste (Synonym), Verkaufsstand auf Veranstaltungen (Synonym), Feilbieten von Waren (Synonym), Warenverkauf im Reisegewerbe (Synonym), Verkaufsstand auf Volksfesten (Synonym), Feilbieten von Waren (Synonym), Verkaufsstand auf Veranstaltungen (Synonym), Verkaufsstand auf Volksfesten (Synonym), Veranstaltung (Synonym), Verkaufsstand auf Messen (Synonym), Verkaufsstand (Synonym), Kirmesstand (Synonym), Kirmesstand (Synonym), Veranstaltung (Synonym), Volksfeste (Synonym), Verkaufsstand auf Messen (Synonym), Mobiler Warenverkauf (Synonym), Mobiler Warenverkauf (Synonym), Feste (Synonym), Feste (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

Volltext

Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben. Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, reicht dies aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich einer solchen Veranstaltung.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse Sondernutzungsgenehmigung).

In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte, noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und
  • Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder anderen Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus (mobiler Laden) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.

Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
  • Gegenstand: Gelegentliches Anbieten von Waren auf Messen, Märkten, zu Festen und besonderen Anlässen
  • Genügt, wenn der Verkauf in räumlichem Zusammenhang mit der Messe, dem Fest oder der Veranstaltung erfolgt (z.B. auf dem Vorplatz oder an einer Zufahrtstraße)
  • Ausschluss von Waren, die primär Gegenstand der Messe oder Ausstellung sind (Verkauf nur anlässlich der Messe/Ausstellung)
  • Erfasst ist nur der Sofortverkauf von Waren, nicht die bloße Entgegennahme von Bestellungen
  • Die Erlaubnis macht eine Reisegewerbekarte entbehrlich
  • Beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte, keine Erlaubnis erforderlich
  • Sonstige Erlaubnisse (z.B. nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht) werden nicht ersetzt
  • Keine Erlaubnis erforderlich für den reisegewerbekartenfreien Verkauf
    • der in § 55a Abs. 1 Nr. 2 genannten Waren (selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei),
    • von Waren am Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder in der Gemeinde seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner zählt (§ 55a Abs. 1 Nr. 3),
    • der in § 55a Abs. 1 Nr. 5 genannten Waren (Waren, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgegeben werden),
    • von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen aus einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung heraus an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9),
    • von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10)
    • der von einer festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfassten Waren.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein