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Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung

Nordrhein-Westfalen 99050117104000, 99050117104000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050117104000, 99050117104000

Leistungsbezeichnung

Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

Verträge der öffentlichen Wasserversorgung erstmalig anmelden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Aufhebung Verbundvertrag (Synonym), Anmeldung Konzessionsvertrag (Synonym), Verlängerung Vertrag Wasserwirtschaft (Synonym), Anmeldung Verbundvertrag (Synonym), Verbundvertrag (Synonym), Verlängerung Verbundvertrag (Synonym), Beendigung Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Aufhebung Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Beendigung Verbundvertrag (Synonym), Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Anmeldung Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Verlängerung Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag (Synonym), Aufhebung Vertrag Wasserwirtschaft (Synonym), Vertrag öffentliche Wasserversorgung (Synonym), Beendigung Vertrag Wasserwirtschaft (Synonym), Konzessionsvergabe Wasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie Verträge der Wasserwirtschaft im Sinne des GWB abschließen, ändern oder ergänzen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz-und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher. Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts-und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht ersetzt.

Bei der Anmeldung der Verträge müssen Sie Angaben zur Firma, der Rechtsform, der Anschrift, zu einem bestellten Vertreter bzw. Bevollmächtigten und bei juristischen Personen zum gesetzlichen Vertreter machen. Inhaltlich prüft die zuständige Kartellbehörde, ob wettbewerbsbeschränkende Regelungen oder unzulässige Nebenleistungen im Vertrag enthalten sind. Außerdem unterliegen die Verträge aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze bei den Konzessionsabgaben, die der Kommune für die eingeräumten Wegerechte zu zahlen sind, der Höchstpreiskontrolle. Für die Freistellung werden Gebühren aufgrund eines Gebührenbescheides erhoben. Der Eingang der Gebühren unterliegt der Haushalts-Überwachung.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung,

2. Ort der Niederlassung oder Sitz,

3. Rechtsform und Anschrift sowie

4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach dem GWB erfüllen, müssen Sie Ihren Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und-die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Kosten

Die Anmeldung der Verträge ist gebührenpflichtig (§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Gebührenhöhe ist abhängig vom personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Vereinbarung. Eine Mindesthöhe ist in § 80 Abs. 2 GWB nicht vorgesehen. In Ausübung ihres Gebührenermessens hat die Landeskartellbehörde als Mindestgebühr für die Freistellung 500 €für Gemeinden mit bis zu 24.999 Einwohnern festgelegt. Die Höchstgebühr wurde auf 3.000€ festgesetzt, sodass die gesetzliche Höchstgrenze der zu erhebenden Gebühr in Höhe von 5.000 € (§ 80 Abs. 2 S.1 und S. 2 Nr. 4 GWB) nicht ausgeschöpft wird. Zwischen der Mindestgebühr und der maximalen Gebühr in Höhe von 3.000 € für Gemeinden ab 501.000 Einwohnern sind die jeweiligen Gebühren nach Einwohnerzahlen gestaffelt. Wird eine Anmeldung zur Freistellung zurückge-zogen, ist die Hälfte der Gebühr fällig (§ 80 Abs. 5 S. 2 GWB).

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung
  • Antragsteller muss Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden; anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden