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Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger anzeigen / melden

Nordrhein-Westfalen 99050193261000, 99050193261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050193261000, 99050193261000

Leistungsbezeichnung

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger anzeigen / melden

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeit als Hebamme anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Entbindungspfleger (Synonym), Hebamme (Synonym), Anzeigen der Tätigkeit (Synonym), Dienstleistungserbringung (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Geburtshelfer (Synonym), Meldepflichten (Synonym), selbständige Tätigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers selbstständig ausüben (Dienstleistungserbringung), müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Nach jeweiligem Landesrecht müssen Personen, die den Gesundheitsfachberuf der Hebamme oder des Entbindungspflegers generell ausüben, ggf. die Aufnahme dieser Tätigkeit anzeigen. Das Weitere regelt das jeweilige Bundesland.

Wenn Sie den Beruf der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers selbstständig ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Es ist ebenfalls eine jährliche Erneuerung dieser Anzeige erforderlich.  

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten (erstmalig und jährlich):  

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Bescheinigung:
  • über die Niederlassung der Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
  • darüber, dass der Person die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  • keine Vorstrafen vorliegen.
  • Erklärung, dass die Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Tätigkeit erforderlich sind.
  • Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Person Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und ggf. geeignete Nachweise vorzulegen.

Die Art der Tätigkeit (Charakter der Dienstleistungserbringung) wird im Einzelfall beurteilt. Dafür sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit anzugeben.

Wird die Tätigkeit / Dienstleistung in einem Dringlichkeitsfall oder Notfall erbracht, muss die Meldung unverzüglich danach erfolgen.

Zuständig ist die jeweilige Behörde nach Landesrecht, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers) 
  • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme bzw. Entbindungspfleger in beglaubigter Kopie bzw. Nachweis der außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation für Staatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
  • Ggf. Bescheinigung über die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
  • Bescheinigung, dass die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Bescheinigung, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Ärztliche Bescheinigung, dass die Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist
  • Ggf. Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Staatsangehörigkeit in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besitzen.
  • Sie müssen die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung bzw. Nachweis der außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation besitzen.
  • Sie müssen in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat wohnen (niedergelassen sein).
  • Ihnen darf die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein.
  • Sie dürfen nicht vorbestraft sein.
  • Sie müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur Erbringung der Tätigkeit erforderlich sind.

Kosten

EUR 25

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Behörde (richtet sich nach Landesrecht) ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und kann ggf. auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ausstellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtete sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahren in dem jeweiligen Bundesland.

Frist

Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der selbständigen, beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage (richtet sich nach jeweiligem Landesrecht)

Kurztext

  • Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme 
  • Nach jeweiligem Landesrecht müssen Personen, die den Gesundheitsfachberuf der Hebamme oder des Entbindungspflegers generell ausüben, ggf. die Aufnahme dieser Tätigkeit anzeigen (Meldepflicht). Das Weitere regelt das jeweilige Bundesland.
  • Personen, die den Gesundheitsfachberuf der Hebamme oder des Entbindungspflegers selbständig ausüben, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit anzeigen.
  • Eine jährliche Erneuerung dieser Anzeige hat ebenfalls zu erfolgen. Das Nähere regeln die Länder.
    • Voraussetzungen:
    • Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs aufgrund
    • a)    einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
    • b)    einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 Hebammengesetz automatisch anzuerkennen wäre,
    • während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
    • Besitz über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Anmeldung schriftlich oder online
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden