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Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99050204169000, 99050204169000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050204169000, 99050204169000

Leistungsbezeichnung

Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Markt (Synonym), Wanderzirkus (Synonym), Zirkus (Synonym), Wanderausstellung (Synonym), Ortswechsel (Synonym), Zurschaustellung (Synonym), Tierausstellung (Synonym), Tierveranstaltung (Synonym), Tierschau (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

27.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Hamburg Altona -

Handlungsgrundlage

§ 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16.html

Teaser

Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

Volltext

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:

  • nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)
  • Veranstaltungserlaubnis
  • Registriernummer

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).

Kosten

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten: 

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
    - Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person 
    - Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    - Angaben zu den ausgestellten Tierarten
    - Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
  • Sie erhalten eine Bestätigung.
  • Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Bearbeitungsdauer

  • Dauer (bei Spanne): circa 1 bis 3 Wochen
  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

Frist

  • Fristtyp: Antragsfrist
  • Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Keiner

Kurztext

  • Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkte (z.B. Wanderzirkus) Anzeige
  • Für gewisse Veranstaltungen mit Tieren gelten Anzeigepflichten
  • Dazu gehören:
    - nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und
    - andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten
  • Zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein