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Zusätzliche Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz beantragen

Nordrhein-Westfalen 99055031065000, 99055031065000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99055031065000, 99055031065000

Leistungsbezeichnung

Zusätzliche Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zusätzliche Ausfertigung der Erlaubnis oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gemeinschaftslizenz beglaubigte Kopie (Synonym), Gemeinschaftslizenz (Synonym), Erlaubnisurkunde (Synonym), Güterkraftverkehr (Synonym), Gewerblicher Güterkraftverkehr (Synonym), Erlaubnis zusätzliche Ausfertigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Güterverkehr (055)

Verrichtungskennung

Ausfertigung (065)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Gemeinschaftslizenz weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Kopien benötigen, können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen. 

Volltext

Bei der Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Gemeinschaftslizenz erhalten Sie grundsätzlich so viele Ausfertigungen bzw. beglaubigte Kopien, wie Fahrzeuge zur Verfügung stehen.  

Wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis bzw. der Gemeinschaftslizenz die Anzahl der Fahrzeuge erhöht und damit weitere Ausfertigungen bzw. beglaubigte Kopien benötigt werden, können Sie die Ausstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.  

In einem solchen Fall ist ein vollständiges Antragsverfahren zur Erstellung der Erlaubnis nicht erforderlich. 

Gegebenenfalls ist jedoch eine neue Eigenkapital- und/oder Zusatzbescheinigung vorzulegen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Für jedes weitere Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 5.000. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.  

Verringert sich der Fuhrpark dauerhaft, sind Sie verpflichtet, die überzähligen Genehmigungen der ausstellenden Erlaubnisbehörde zurückzugeben.  

Stellen Sie Ihren Transportbetrieb endgültig ein, so sind die Erlaubnis und alle Ausfertigungen bzw. die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien umgehend der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls sind Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen: 

  • Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen 
  • ggf. Zusatzbescheinigung über das Privatvermögen 

Voraussetzungen

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist entsprechend der veränderten Anzahl der Fahrzeuge gewährleistet. 

Kosten

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr: 

1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie         

Gebühr: EUR 40 - 160 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag für die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen bzw. beglaubigter Kopien
  • Die zuständige Verkehrsbehörde prüft die Unterlagen und die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Fällt die Prüfung positiv aus, so stellt die zuständige Behörde die zusätzlichen Ausfertigungen bzw. beglaubigten Kopien aus.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

  • Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausfertigung
  • Werden nach Erteilung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz weitere Ausfertigungen/beglaubigte Kopien benötigt, muss dies beantragt werden. 
  • Ein vollständiges Antragsverfahren ist nicht erforderlich. 
  • Gegebenenfalls ist eine neue Eigenkapital und/oder Zusatzbescheinigung vorzulegen 
  • zuständig: die für den Betriebssitz zuständige Verkehrsbehörde 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden