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Vorgesehen zum Löschen - Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

Nordrhein-Westfalen 99076001080000, 99076001080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076001080000, 99076001080000

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Heilbehandlung (Synonym), Bestattungsgeld (Synonym), Leichenüberführung (Synonym), Tod (Synonym), Schädigung (Synonym), Bestattung (Synonym), Rente (Synonym), Beschädigter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat. Es beträgt:

  • für rentenberechtigte Beschädigte:

    • 874,00 Euro (ab 01.07.17: 891 Euro)

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

  • für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind.
 Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Rechnung über Bestattungskosten

Voraussetzungen

  • Sie haben die Bestattungskosten getragen
  • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
     

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

Bearbeitungsdauer

Die Bestattungskosten werden auf Antrag in der Regel sofort ausgezahlt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z.B. Sterbegeld  aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
  • Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat. Es beträgt:

  • für rentenberechtigte Beschädigte:

    • 874,00 Euro (ab 01.07.17: 891 Euro)

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

  • für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.