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Vorgesehen zum Löschen - Heilbehandlung für Kriegsopfer

Nordrhein-Westfalen 99076002000000, 99076002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076002000000, 99076002000000

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Heilbehandlung für Kriegsopfer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Krankenbehandlung (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Teilhabe (Synonym), Versehrtenleibesübungen (Synonym), Beschwerden (Synonym), Erwerbsfähigkeit (Synonym), Pflegebedürftigkeit (Synonym), Heilbehandlung (Synonym), Leiden (Synonym), Verschlimmerung (Synonym), Schädigung (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Schwerbeschädigte (Synonym), Berufsfähigkeit (Synonym), Beschädigte (Synonym), Berufsunfähigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)
  • Pflege (1130400)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten Sie Heilbehandlung für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind. Zweck der Heilbehandlung ist es:

  • Gesundheitsstörungen oder durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern,
  • Leiden zu mindern,
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
  • körperliche Beschwerden zu beheben
  • die Folgen der Schädigung zu erleichtern
  • oder eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Als Schwerbeschädigter erhalten Sie Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Dieser umfassende Anspruch gilt jedoch nicht, wenn Sie entsprechende Ansprüche gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten u. a. auch, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.

Des Weiteren können Sie und Ihre Angehörigen Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Anspruch gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten u.a. auch für bestimmte Einkommensgrenzen.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistung erbracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Bescheinigung über Schädigungsfolgen durch die Versorgungsbehörde

Je nach Fallgestaltung Werden andere oder weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung vorab an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Anerkennung als Berechtigter (Anerkennungsbescheid)

Kosten

Werden ausschließlich Schädigungsfolgen behandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.

Verfahrensablauf

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht. Folgende Leistungen werden unmittelbar durch die zuständige Versorgungsbehörde erbracht und sind dort zu beantragen:

  • Zahnersatz,
  • Hilfsmittel,
  • Bewegungstherapie,
  • Sprachtherapie,
  • Beschäftigungstherapie,
  • Belastungserprobung,
  • Arbeitstherapie,
  • Badekuren,
  • Ersatzleistungen,
  • Versehrtenleibesübungen,
  • Pauschale für Kleider-und Wäscheverschleiß

Alle übrigen Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht.
Sind Sie nicht Mitglied einer Krankenkasse, wenden Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl.

Bearbeitungsdauer

Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

Bitte wenden Sie sich zur Klärung vorab an die zuständige Stelle.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten Heilbehandlung für Gesundheitsschäden, die

  • als Folge einer Schädigung anerkannt oder
  • durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind.

Schwerbeschädigte erhalten Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind, es sei denn besondere Ausschlussgründe liegen vor.

Ansprechpunkt

Die nach Landesrecht zuständige Versorgungsbehörde

Zuständige Stelle

Die nach Landesrecht zuständige Versorgungsbehörde

Formulare

nicht vorhanden