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Vorgesehen zum Löschen - Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

Nordrhein-Westfalen 99076006080002, 99076006080002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076006080002, 99076006080002

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Kriegsopferfürsorge Gewährung für Hinterbliebene

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Fürsorgeleistung (Synonym), Verlust (Synonym), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Synonym), Entschädigungsrecht (Synonym), Krankenhilfe (Synonym), Kriegsopferversorgung (Synonym), Beschädigte (Synonym), Schädigung (Synonym), Altenhilfe (Synonym), Leistungsgewährung (Synonym), Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Synonym), Hilfe in besonderen Lebenslagen (Synonym), Erziehungsbeihilfe (Synonym), Erholungshilfe (Synonym), Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Synonym), Hinterbliebene (Synonym), Lebenslagen (Synonym), Hilfe zur Pflege (Synonym), Wohnungshilfe (Synonym), Versorgungsanspruch (Synonym), Bundesversorgungsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für Hinterbliebene

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Sofern Ihnen Versorgung als Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können Sie zur Ergänzung als besondere Hilfen im Einzelfall Fürsorgeleistungen erhalten.

Volltext

Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Nachweise über Vermögen

Voraussetzungen

Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
  • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
  • Vorheriger Antrag

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an

Verfahrensablauf

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
  • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Antragstellung im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
  • Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.
  • Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen
  • Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Fürsorge-  und Hauptfürsorgestellen in den einzelnen Ländern zuständig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • formloser Antrag ist möglich
  • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.