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Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

Nordrhein-Westfalen 99076007131000, 99076007131000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076007131000, 99076007131000

Leistungsbezeichnung

Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungsbezeichnung II

Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beschädigte (Synonym), Gesundheitsstörung (Synonym), Hirnbeschädigte (Synonym), Stationäre Behandlung (Synonym), Pflegezulage (Synonym), Schädigung (Synonym), Hinterbliebenenbezüge (Synonym), Blinde (Synonym), Hilflosigkeit (Synonym), Beschädigtengrundrente (Synonym), Kriegsopfer (Synonym), Versorgungsbezüge (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

Verrichtungskennung

Zahlung (131)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.

  • Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)

  • Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)

  • Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)

  • Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)

  • Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)

  • Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)

Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)

Voraussetzungen

Hilflosigkeit

  • Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:

  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Pflegezulage bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in 6 Stufen eingeteilt.

  • Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)

  • Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)

  • Stufe III: 741,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)

  • Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)

  • Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)

  • Stufe VI: 1.519,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)

Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.