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Förderschule Aufnahme

Nordrhein-Westfalen 99088005034000, 99088005034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088005034000, 99088005034000

Leistungsbezeichnung

Förderschule Aufnahme

Leistungsbezeichnung II

Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an einer Förderschule anmelden.

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (Synonym), Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung (Synonym), Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Synonym), Förderschwerpunkt Sehen (Synonym), Berufspraxisstufe (Synonym), Förderschwerpunkt Sprache (Synonym), AO-SF (Synonym), Schulaufsicht (Synonym), Schulamt (Synonym), Sekundarstufe I (Synonym), Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Synonym), Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Synonym), Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Synonym), Zieldifferenter Bildungsgang geistige Entwicklung (Synonym), Förderschwerpunkt Lernen (Synonym), Sonderpädagogischer Förderbedraf (Synonym), AO-SF-Verfahren (Synonym), Primarstufe (Synonym), Zieldifferenter Bildungsgang Lernen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie können Ihr Kind an einer Förderschule anmelden, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde und Sie für Ihr Kind an Stelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

Volltext

Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren) festgestellt wurde, wird sie oder er an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert oder besucht eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt, wenn die Eltern die Förderschule wählen. Das AO-SF-Verfahren legt bei Feststellung eines solchen Bedarfs den oder die Förderschwerpunkt(e) fest. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.

Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen).

Sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung.

Über die Aufnahme an einer Förderschule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

Erforderliche Unterlagen

Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)

Voraussetzungen

  • Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
  • Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
  • Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
  • Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Förderschule Aufnahme
  • Voraussetzung für die Anmeldung an einer Förderschule ist die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF-Verfahren) mit abschließender Feststellung eines entsprechenden Förderbedarfs
  • Förderschulen in sieben Förderschwerpunkten
    • Lernen
    • Emotionale und soziale Entwicklung
    • Sprache
    • Körperliche und motorische Entwicklung
    • Geistige Entwicklung
    • Hören und Kommunikation
    • Sehen
  • In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Er dauert zehn Jahre, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung elf Jahre.
  • Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können auch die Sekundarstufe II umfassen. Diese wird dort als Berufspraxisstufe geführt.
  • Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache.
  • Im Übrigen sind die Gemeinden Träger der Förderschulen.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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