Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Zurückstellung vom Schulbesuch

Nordrhein-Westfalen 99088014000000, 99088014000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088014000000, 99088014000000

Leistungsbezeichnung

Zurückstellung vom Schulbesuch

Leistungsbezeichnung II

Zurückstellung vom Schulbesuch durch die Schulleitung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Grundschulanmeldung (Synonym), Einschulung (Synonym), Schulfähigkeit (Synonym), Beeinträchtigung (Synonym), Einschulung (Synonym), Erste Klasse (Synonym), Schuleingangsuntersuchung (Synonym), Fördermaßnahmen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.

Volltext

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

Die Schulleitung kann Ihr Kind einmalig für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn zu erwarten ist, dass es den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen kann oder eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist.

Schulpflichtige Kinder können in NRW nur für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Sie als Eltern sind anzuhören. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht nur auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, sondern berücksichtigt auch weitere, von Ihnen beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen zu berücksichtigen, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.

Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

Erforderliche Unterlagen

Schulärztliches Gutachten

Voraussetzungen

Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

broschüren.nrw/grundschule/home/#!/Home https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/Grundschule/Anmeldung/index.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Einmalige Zurückstellung durch Schulleitung möglich
  • Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden