Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Empirische Untersuchungen bzw. Befragungen, die von Personen und Institutionen in Schulen durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Schulleitungen.
Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz. Bei besonderer oder überörtlicher Bedeutung des Vorhabens muss die obere Schulaufsichtsbehörde unterrichtet werden.
Die Anfragen sollen folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- eine Darstellung des Untersuchungsvorhabens,
- Muster aller Unterlagen, deren Verwendung vorgesehen ist,
- Angaben über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler,
- den Zeitplan der Untersuchung oder Befragung,
- bei Anfragen aus dem Hochschulbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, bei Anfragen aus Studienseminaren eine Stellungnahme der Fachleiterin oder des Fachleiters und der Seminarleitung, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird.
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn
- keine unvertretbare Belastung des Unterrichts stattfindet,
- Lehrkräfte und Verwaltungspersonal der Schule nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt werden,
- sich das Vorhaben auf die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit in Schule und Unterricht bezieht
- durch Art und Inhalt der Untersuchung oder Befragung nicht in schutzwürdige Rechte von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten oder weiteren Personen eingegriffen wird,
- die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt; bei Einsatz von Fragebögen muss deren Rückgabe in verschlossenen Briefumschlägen erfolgen;
- Namen und Anschriften der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten nicht gefordert werden,
- die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sich auf der Grundlage umfassender Informationen über das Vorhaben schriftlich einverstanden erklärt haben und zuvor auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen wurden.
- wenn die Untersuchungen oder Befragungen von suggestivem Inhalt sind oder Werbecharakter haben,
- wenn die Schule nur als Organisationshilfe zum Erreichen einer Zielgruppe benutzt wird und die Themenstellung des Vorhabens
Das Ergebnis der Untersuchung oder Befragung ist der Schule zuzuleiten.
Empirische Untersuchungen müssen in NRW nicht durch das Schulministerium genehmigt werden. Dies obliegt unmittelbar den Schulleitungen.