Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Sportwetten veranstalten wollen, müssen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragen.
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Die Erlaubnis kann nur durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) für den Vermittler beziehungsweise die Vermittlerin (Betreiber beziehungsweise Betreiberin der Wettvermittlungsstelle) beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen Veranstalter.
In Nordrhein-Westfalen können Veranstalter auch die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle bzw. ggf. eine Vermittlungserlaubnis für Sportwetten in Lottoannahmestellen bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen.
Die Erlaubnis ist weder übertragbar oder veräußerbar, noch kann sie Anderen zur Ausübung überlassen werden.
Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen.
- Gültige Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten (Kopie)
- Vermittlungsvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettvermittler (ggf. mit Übersetzung einfach beglaubigt)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate); bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate); bei juristischen Personen auch für alle gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis des Wohnsitzes durch Meldebescheinigung oder durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. vergleichbarem ausländischen Dokument für den Vermittler der Wettvermittlungsstelle
- Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in beglaubigter Kopie bei Vermittlerinnen und Vermittlern einer Wettvermittlungsstelle und Wettvermittlungsstellenleitungen (bei ausländischen Personen)
- Sozialkonzept und Anlage "Angaben zum Sozialkonzept"
- Schulungsnachweis des Personals
- Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jungendhilfe in einem Abstand von weniger als 350 Metern Luftlinie Entfernung
- Sofern bekannt - Angaben zum Abstand zur nächsten Wettvermittlungsstelle/Spielhalle, ggf. mit Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle/Spielhallen (Mindestabstand 100 Meter)
- Skizze/Plan der Betriebsräume und Angaben zur Ausstattung (Anzahl der Bildschirme, der Wettterminals etc.), Beschaffenheit und Einteilung (Grundriss und Einrichtungsplan der Wettvermittlungsstelle, Außengestaltung)
- Bescheinigung in Steuersachen (im Original oder als beglaubigte Kopie) für den Vermittler und Leiter der Wettvermittlungsstelle (bei juristischen Personen oder Gesellschaften zusätzlich für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen; für Prokuristen nur, wenn diese zur Geschäftsführung befugt sind) (bei ausländischen Vermittlern: vergleichbares, amtliches Dokument des Heimatstaates in beglaubigter Übersetzung)
- Bescheinigung der örtlichen Gemeinde über die Einhaltung der kommunalen Abgabenpflicht für den Vermittler und Leiter der Wettvermittlungsstelle im Original ggf. in beglaubigter Kopie (bei juristischen Personen oder Gesellschaften zusätzlich für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen; Für Prokuristen nur, wenn diese zur Geschäftsführung befugt sind)
- Gewerbeanmeldung
- Baugenehmigung
- Handelsregisterauszug
- Sportwettangebot
- Nachweis der Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem OASIS
- Teilnahmebedingungen gem. § 4 Abs. 4 AG GlüStV NRW
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wettvermittlung
- Vollmacht bei anwaltlicher Vertretung
- Angabe über geplanten Umsatz in der WVS in NRW pro Jahr (bei erstmaliger Antragsstellung im Wege der Schätzung)
- Erklärungen im Original
Für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. die Vermittlung von Sportwetten in Lottoannahmestellen ist zunächst die Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis für Sportwetten erforderlich.
Über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle wird grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der zuständigen Bezirksregierung entschieden.
- Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
- Veranstalter von Sportwetten benötigen eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten
- Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre befristet
- Die Erlaubnis ist nicht übertragbar oder veräußerbar und kann Anderen nicht zur Ausübung überlassen werden
- Zuständig: Bezirksregierung