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Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Nordrhein-Westfalen 99089046261000, 99089046261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000, 99089046261000

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Großfeuerwerk (Synonym), Raketen (Synonym), Böller (Synonym), Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Kleinstfeuerwerk (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Knaller (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), SprengG (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg

Handlungsgrundlage

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

Teaser

Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.

Volltext

Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

  • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
  • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Bearbeitungsdauer

Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

Frist

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Abbrennen von Feuerwerken anzeigen
  • Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen/ Feuerwerken muss durch befähigte Personen (Pyrotechniker) angezeigt werden
  • Fristen zur Anmeldung betragen 2 bzw. 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit
  • Zuständige Behörde: Amt für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein