Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anmeldepflichten (2010100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden. Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde.
Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen Sie beachten und einhalten.
Die Entnahme dürfen Sie nur in pfleglicher Weise durchführen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
Die Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen kann erteilt werden, wenn dies den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährdet und damit keine negativen Auswirkungen auf die Natur verbunden sind.
- Für das gewerbliche Sammeln von wildlebenden Pflanzen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
- Bei Walderzeugnissen muss eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden eingeholt werden
- Unterliegen die Pflanzen einem besonderen Schutz durch das Naturschutzrecht, ist eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig