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Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99090011001000, 99090011001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090011001000, 99090011001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wildlebende Pflanzen Gewerbliches Sammeln Erlaubnis (Synonym), Genehmigung zum Sammeln wildlebender Pflanzen (Synonym), Pflanzen sammeln (Synonym), Wildlebende Pflanzen: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis (Synonym), Gewerbliches Sammeln von Pflanzen (Synonym), Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen (Synonym), Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wildlebender Pflanzen Erteilung (Synonym), Waldpflanzen sammeln (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Teaser

Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter zu gewerblichen Zwecken sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Informationen dazu erhalten Sie hier

Volltext

Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden. Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde.

Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen Sie beachten und einhalten.

Die Entnahme dürfen Sie nur in pfleglicher Weise durchführen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Sammeln wildlebender Pflanzen kann erteilt werden, wenn dies den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährdet und damit keine negativen Auswirkungen auf die Natur verbunden sind.

Kosten

EUR 30 5.000

Verfahrensablauf

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Bearbeitungsdauer

Maximal drei Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für das gewerbliche Sammeln von wildlebenden Pflanzen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
  • Bei Walderzeugnissen muss eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden eingeholt werden
  • Unterliegen die Pflanzen einem besonderen Schutz durch das Naturschutzrecht, ist eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine