Anzeige Unternehmen für den Handel von Packmitteln aus Holz Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 13p Abs. 6 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)
Für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln, gilt eine Anzeigepflicht.
- Als Unternehmer bzw. Unternehmerin zeigen Sie bei der zuständigen Stelle den Handel mit Packmitteln aus Holz an
Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben unter anderem folgende Pflichten:
Über Herkunft und Verbleib des in Verkehr gebrachten Holzes sind Aufzeichnungen zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern
- Unternehmen für den Handel von Packmitteln aus Holz Anzeige
- Wenn ein Unternehmen mit ISPM-15 konformen Holz handeln möchte, so bedarf es einer Anzeige der Tätigkeit
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht