Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung

Nordrhein-Westfalen 99102078129000, 99102078129000 Typ 1, Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102078129000, 99102078129000

Leistungsbezeichnung

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung

Leistungsbezeichnung II

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

Leistungstypisierung

Typ 1, Typ 2

Begriffe im Kontext

ausländischen Verwaltungsgesellschaft (Synonym), inländischen Beteiligungseinnahmen (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), inländische Verwahrstelle (Synonym), inländische Verwahrstelle (Synonym), Kapitalverwaltungsgesellschaft (Synonym), BZSt (Synonym), Feststellung (Synonym), inländische Immobilienerträge (Synonym), Besteuerungsgrundlagen (Synonym), Spezial-Investmentfonds (Synonym), inländische Beteiligungseinnahmen (Synonym), inländische Betriebsstätte (Synonym), Anleger (Synonym), Anleger (Synonym), ausländischen Verwaltungsgesellschaft (Synonym), inländische Betriebsstätte (Synonym), Feststellungsverfahren (Synonym), Besteuerung (Synonym), Feststellungsverfahren (Synonym), Besteuerungsgrundlagen (Synonym), inländischen Immobilienerträgen (Synonym), Spezial-Investmentfonds (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.

Volltext

Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften

der Körperschaftsteuer.

Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

Hinweis:
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
  • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
  • Anteilsregister
  • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
  • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
  • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

Voraussetzungen

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

  • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
  • der inländische Anleger

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
    • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
    • dessen Bevollmächtigten

unterschrieben werden.

  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

Bearbeitungsdauer

6 - 12 Monat(e)
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, dem Umfang der den Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegenden Sachverhalten, den Zeitspannen der Beantwortung von Rückfragen sowie dem Umfang von Korrekturen.
für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Monate

Frist

Antragsfrist: 4 Monat(e)
Sie müssen Ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abgeben. Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.
Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Wichtiger Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung
  • Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben
  • die Erklärung muss bei ausländischen Spezial-Investmentfonds abgeben:
    • o die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
    • o der inländische Anleger
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Erklärung muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen: nein

Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“

Bei Bedarf die Formulare:

  • „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
  • „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
  • „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
  • „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
  • „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
  • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
  • „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
  • „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
  • „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
  • „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“