Stiftungsverzeichnis Änderung
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Begriffe im Kontext
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- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
14.02.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Wenn Sie eine Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen wollen, melden Sie dies bei der zuständigen Stiftungsbehörde.
Eine Änderung im Stiftungsverzeichnis kann sich auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beziehen:
- Name der Stiftung,
- Sitz der Stiftung,
- Zwecke der Stiftung,
- Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
- vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie Art ihrer Vertretungsberechtigung.
Sie müssen jegliche Änderungen unverzüglich an die zuständige Stiftungsbehörde melden.
Es ist außerdem zu beachten, dass nicht alle Änderungen ohne vorangegangene Stiftungssatzungsänderung in das Stiftungsverzeichnis eingetragen werden können.
- Mitteilung über den Änderungswunsch
- Beschlussprotokolle der involvierten Stiftungsorgane zur Änderung, die im Stiftungsverzeichnis vorzunehmen ist
Bei Änderung des Namens, des Sitzes und des Zwecks der Stiftung sowie der vertretungsberechtigten Organe und der Art ihrer Vertretungsberechtigung: vorangehende Satzungsänderung, die von der Stiftungsbehörde genehmigt wurde
Sie können eine Änderung im Stiftungsverzeichnis folgendermaßen vornehmen lassen:
- Teilen Sie die Änderung bitte der zuständigen Stiftungsbehörde mit.
- Diese überprüft, ob die Änderungen gesetzes- sowie satzungskonform sind.
- Sind die Angaben über die Änderung regelkonform, aktualisiert die Stiftungsbehörde das Stiftungsverzeichnis.
- Falls Sie eine Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen wollen, der eine Satzungsänderung vorangegangen sein muss, dies aber nicht geschehen ist, so wird Sie die Stiftungsbehörde dazu auffordern.
- Änderung im Stiftungsverzeichnis vornehmen lassen
- Die mitteilende Person muss für die vorzunehmende Änderung im Stiftungsverzeichnis die relevanten Beschlussprotokolle der involvierten Stiftungsorgane einreichen
- Die Stiftungsbehörde prüft die Möglichkeit, die Änderung im Stiftungsverzeichnis vorzunehmen
- Die mitteilende Person wird nicht über das Ergebnis benachrichtigt
- Zuständige Stiftungsbehörde