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Wohnberechtigungsschein

Nordrhein-Westfalen 99107022000000, 99107022000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107022000000, 99107022000000

Leistungsbezeichnung

Wohnberechtigungsschein

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einkommensfreibeträge (Synonym), Freibeträge (Synonym), Wohnung für Sozialhilfeempfänger (Synonym), Wohnungstausch (Synonym), Zuzug (Synonym), Verlust der eigenen Wohnung (Synonym), Wohnraum (Synonym), Barrierefreie Wohnung (Synonym), Kündigung (Synonym), Frei- und Abzugsbeträge (Synonym), § 5-Schein (Synonym), Zinsgenehmigung (Synonym), geförderte Mietwohnung (Synonym), § 18-Schein (Synonym), Mietkosten (Synonym), Zinsbescheinigung (Synonym), Freibetrag (Synonym), Abzugsbeträge (Synonym), Sozialwohnung (Synonym), Wohnungssuche (Synonym), Arbeitslosigkeit (Synonym), drohende Obdachlosigkeit (Synonym), Einkommensnachweis (Synonym), WBS (Synonym), Geringes Einkommen (Synonym), Wohnung für Studenten (Synonym), Wohnberechtigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE)
  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG)

Teaser

Wenn Ihr Haushaltseinkommen (Ihr Einkommen und das Ihrer Haushaltsmitglieder) eine festgelegte Einkommensgrenze unterschreitet und nicht ausreicht, um bezahlbaren Wohnraum anzumieten, haben Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.

Der Wohnberechtigungsschein wird nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und die Höhe der Gebühr ist abhängig vom jeweiligen Bundesland.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
  • Meldebescheinigung
  • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

Mögliche Einkommensnachweise:

  • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
  • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
  • Bei Selbstständigen Gewinnund Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
  • Nachweis Krankengeld
  • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
  • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
  • BAföGBescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
  • Pflegegeld

Sonstige Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
  • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
  • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
  • Sonstige Nachweise – z.B. Atteste, Familienstand, etc.

Voraussetzungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze (richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland) nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Kosten

  • Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes an.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
  • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen.)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Einen Wohnberechtigungsschein können Sie beim Wohnungsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen.
  • Die Geltungsdauer und die Gebühren sind abhängig vom jeweiligen Bundesland.
  • Sie bekommen einen WBS nur, wenn Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt. Sie dürfen bestimmte Einkommens-Grenzen pro Jahr nicht überschreiten. In den verschiedenen Bundesländern können die Einkommens-Grenzen unterschiedlich sein.

Einkommensgrenzen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Verwaltung der Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der  Kreise, kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte des zukünftigen Wohnortes.

Formulare

  • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
  • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
  • Einkommenserklärung
  • Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

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