Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
Inhalt
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen
Begriffe im Kontext
Außengastronomie (Synonym), Ambulanter Handel (Synonym), Stühle (Synonym), Straßenverkauf (Synonym), Straßenhandel (Synonym), Mobiler Verkaufsstand (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Erlaubnis zum Anbieten von Waren (Synonym), Veranstaltungen (Synonym), Warenauslage (Synonym), Ausnahmeerlaubnis (Synonym), Straßenverkauf (Synonym), Fliegender Handel (Synonym), Sondernutzung von Straßen (Synonym), Informationsstände (Synonym), Sonnenschirme (Synonym), Warenverkauf auf öffentlichen Straßen (Synonym), Tische (Synonym), Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße (Synonym), Sondernutzung (Synonym), Bewirtung (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Veranstaltungen und Feste (1110100)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
Fachlich freigegeben am
23.04.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sie möchten auf öffentlichen Straßen, zum Beispiel mit einem mobilen Fahrzeug Waren oder sonstige Leistungen anbieten oder verkaufen? Näheres dazu erfahren Sie hier.
Wenn Sie auf öffentlichen Straßen Waren verkaufen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle kann Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.
- Reisegewerbekarte
- Fahrzeugschein bei Verkauf aus einem Fahrzeug
- Das Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße ist grundsätzlich verboten.
- Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen
- Online-Dienst: https://service.wirtschaft.nrw/