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Gehwegüberfahrten Instandhaltung

Nordrhein-Westfalen 99108015183000, 99108015183000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108015183000, 99108015183000

Leistungsbezeichnung

Gehwegüberfahrten Instandhaltung

Leistungsbezeichnung II

Gehwegüberfahrt instand halten

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zufahrt (Synonym), Stellplatz (Synonym), Bordsteinabsenkung (Synonym), Grundstückszufahrt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Instandhaltung (183)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie sind verpflichtet Ihr Grundstückszufahrt bzw. Bordsteinabsenkung instand zu halten.

Volltext

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.

Der Inhaber einer Gehwegüberfahrt ist verpflichtet, diese so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Sämtliche Kosten für die Anlegung, Änderung und Instandhaltung der Gehwegüberfahrt müssen Sie selbst tragen. Wird die Gehwegüberfahrt nicht mehr benötigt, sind auch die Kosten der Herstellung des ursprünglichen Zustands zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Gehwegüberfahrten Instandhaltung
  • Für die Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
  • Die Kosten sind selbst zu tragen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden