Futtermittel Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Betreiben Sie ein Futtermittelunternehmen, so benötigen Sie eine Registrierung oder Zulassung.
Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt. Die Registrierungspflicht berücksichtigt u.a. verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vgl. Art. 2 der VO (EG) Nr. 183/2005). Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 müssen bei der dafür zuständigen Behörde registriert werden.
Um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu können, benötigen Futtermittelunternehmen darüber hinaus eine Zulassung. Die entsprechenden Tätigkeiten sind in Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 und dem § 18 der Futtermittelverordnung aufgeführt.
Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach der Tätigkeit. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit der zuständigen Behörde auf.
Je nach Tätigkeit muss ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nach Prüfung durch die zuständige Behörde fordert die Behörde weitere Informationen nach oder der Betrieb wird registriert oder zugelassen.
Für die betriebliche Tätigkeit mit Futtermitteln ist eine Registrierung oder Zulassung notwendig.